420.210
CH-BS
§ 5 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Wahl der Mitglieder und Zusammensetzung der Kommissionen
Vollzugsbehörden - Fachkommissionen
§ 5 Berufsbildungsverordnung · Wahl der Mitglieder und Zusammensetzung der Kommissionen
1. Die Wahlen erfolgen aufgrund von Vorschlägen der Organisationen der Arbeitswelt. In Wirtschaftszweigen, für welche keine Organisationen der Arbeitswelt bestehen, können geeignete Berufsvertreterinnen oder Berufsvertreter ernannt werden.
2. Die Fachkommissionen setzen sich in der Regel aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusammen. Sie bestimmen ihre Leitung selbst.
3. Die Organisationen der Arbeitswelt können im Einvernehmen mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung bei Bedarf auch Personen, die nicht mehr aktiv im Berufsleben stehen, mit der weiteren Fachkommissionstätigkeit betrauen.