420.210
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Aufgaben
Vollzugsbehörden - Departement und Abteilungen[[1]](#titletitle_text_fn_735572_2_1_c)
§ 4 Berufsbildungsverordnung · Aufgaben
1. Den Kommissionen obliegen folgende Aufgaben
a) Behandlung grundsätzlicher Probleme oder spezieller Fragen in der Berufsbildung und der Berufs- und Laufbahnberatung. Sie können hierfür Ausschüsse bilden, die von einem Kommissionsmitglied oder der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung präsidiert werden;
b) Wahl und Ersatz von Mitgliedern der Fachkommissionen;
c) Genehmigung von Budgets und Abrechnungen der Prüfungen und eventuell anderer Qualifikationsverfahren.