Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 4 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Aufgaben

Vollzugsbehörden - Departement und Abteilungen[[1]](#titletitle_text_fn_735572_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Berufsbildungsverordnung · Aufgaben

1. Den Kommissionen obliegen folgende Aufgaben

a) Behandlung grundsätzlicher Probleme oder spezieller Fragen in der Berufsbildung und der Berufs- und Laufbahnberatung. Sie können hierfür Ausschüsse bilden, die von einem Kommissionsmitglied oder der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung präsidiert werden;

b) Wahl und Ersatz von Mitgliedern der Fachkommissionen;

c) Genehmigung von Budgets und Abrechnungen der Prüfungen und eventuell anderer Qualifikationsverfahren.

← § 3 Berufsbildungsverordnung Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) § 5 Berufsbildungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →