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420.210 CH-BS

§ 35 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)

Wirksamkeit
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§ 35 Berufsbildungsverordnung

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 25. Februar 1986 aufgehoben.

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