420.210
CH-BS
§ 34 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Ferienlager und Freizeitsport für Lernende
Beiträge und Subventionen
§ 34 Berufsbildungsverordnung · Ferienlager und Freizeitsport für Lernende
1. Das Sportamt ist für die Bereitstellung der finanziellen Mittel und für die Kursabrechnungen zuständig.