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420.210 CH-BS

§ 34 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Ferienlager und Freizeitsport für Lernende

Beiträge und Subventionen
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§ 34 Berufsbildungsverordnung · Ferienlager und Freizeitsport für Lernende

1. Das Sportamt ist für die Bereitstellung der finanziellen Mittel und für die Kursabrechnungen zuständig.

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