420.210
CH-BS
§ 33 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Entzug des Kantonsbeitrags
Beiträge und Subventionen
§ 33 Berufsbildungsverordnung · Entzug des Kantonsbeitrags
1. Wird gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung der Bundesbeitrag gekürzt oder sind die Voraussetzungen für die Entrichtung des Kantonsbeitrags nicht mehr gegeben, kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einen bereits ausgerichteten Kantonsbeitrag ganz oder teilweise zurückverlangen, unter Vorbehalt einer strafrechtlichen Verfolgung.