420.210
CH-BS
§ 32 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Höhe der Beiträge
Beiträge und Subventionen
§ 32 Berufsbildungsverordnung · Höhe der Beiträge
1. Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die Höhe der zu gewährenden Kantonsbeiträge. Es stützt sich dabei auf interkantonal vereinbarte Ansätze.
2. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung kann Vorauszahlungen bis zu 80% der voraussichtlichen Kantonssubvention gewähren.