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420.210 CH-BS

§ 32 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Höhe der Beiträge

Beiträge und Subventionen
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§ 32 Berufsbildungsverordnung · Höhe der Beiträge

1. Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die Höhe der zu gewährenden Kantonsbeiträge. Es stützt sich dabei auf interkantonal vereinbarte Ansätze.

2. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung kann Vorauszahlungen bis zu 80% der voraussichtlichen Kantonssubvention gewähren.

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