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§ 31 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen

Beiträge und Subventionen
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§ 31 Berufsbildungsverordnung · Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen

1. Der Kanton gewährt Beiträge gemäss den in Art. 57 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung festgehaltenen Bedingungen und Auflagen. Sie werden in der Regel in Form von Pauschalen in Verbindung mit einer Leistungsvereinbarung entrichtet.

2. Beiträge können auch an Organisationen für die Bildung und Weiterbildung in Berufen gewährt werden, die dem Berufsbildungsgesetz nicht unterstellt sind.

3. Die zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements schliessen mit den Anbietern in der Regel Leistungsvereinbarungen ab. Sie regeln namentlich das Angebot, die Qualitätsstandards, die finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.

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