420.210
CH-BS
§ 30 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)
Entwicklung der Berufsbildung
§ 30 Berufsbildungsverordnung
1. Gesuche um Beiträge an Studien, Pilotversuche und andere Massnahmen zur Entwicklung der Berufsbildung sind an das Erziehungsdepartement zu richten. Diese müssen mindestens eine Beschreibung des Vorhabens und ein Budget enthalten.