420.210
CH-BS
§ 29a Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Höhere Fachschulen
Nachholbildung, berufsorientierte Weiterbildung und höhere Berufsbildung
§ 29a Berufsbildungsverordnung · Höhere Fachschulen
1. Bildungsgänge auf Niveau höhere Fachschulen können von kantonalen Berufsfachschulen und von kantonalen oder privaten höheren Fachschulen angeboten werden.
2. Die Bildungsanbieter erlassen nach den Vorgaben der Verordnung des WBF über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. September 2017 und der entsprechenden Rahmenlehrpläne ein Studien- und Prüfungsreglement. Dieses ist den Studierenden in geeigneter Form bekannt zu geben.