Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 29 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)

Nachholbildung, berufsorientierte Weiterbildung und höhere Berufsbildung
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§ 29 Berufsbildungsverordnung

1. Das Erziehungsdepartement entscheidet darüber, ob einer Institution für die Durchführung von Kursen der Nachholbildung, der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung Beiträge gewährt werden.

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