420.210
CH-BS
§ 29 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)
Nachholbildung, berufsorientierte Weiterbildung und höhere Berufsbildung
§ 29 Berufsbildungsverordnung
1. Das Erziehungsdepartement entscheidet darüber, ob einer Institution für die Durchführung von Kursen der Nachholbildung, der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung Beiträge gewährt werden.