Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 28 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)

Berufliche Grundbildung - Grundbildung mit Berufsattest
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§ 28 Berufsbildungsverordnung

1. Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien zur Umsetzung der zweijährigen Grundbildungen mit Berufsattest insbesondere für den Bereich der fachkundigen individuellen Begleitung.

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