420.210
CH-BS
§ 27 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Unentschuldigte Prüfungsabsenzen
Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 27 Berufsbildungsverordnung · Unentschuldigte Prüfungsabsenzen
1. Bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Prüfungen kann die zuständige Prüfungsleitung eine Bearbeitungsgebühr von maximal Fr. 250 erheben.
2. ...