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420.210 CH-BS

§ 27 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Unentschuldigte Prüfungsabsenzen

Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 27 Berufsbildungsverordnung · Unentschuldigte Prüfungsabsenzen

1. Bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Prüfungen kann die zuständige Prüfungsleitung eine Bearbeitungsgebühr von maximal Fr. 250 erheben.

2. ...

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