420.210
CH-BS
§ 25 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Zutritt zu den Prüfungen
Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 25 Berufsbildungsverordnung · Zutritt zu den Prüfungen
1. Zu den Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren haben die Mitglieder der Berufsbildungs- und Prüfungskommissionen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung, die Lehrkräfte der Berufsfachschulen sowie, mit Genehmigung der Prüfungskommissionen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer interessierter Behörden und Institutionen Zutritt. Dagegen dürfen sie der Prüfung ihrer eigenen Kinder und Lernenden nicht beiwohnen.