Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 24 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Prüfungswegleitungen

Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 24 Berufsbildungsverordnung · Prüfungswegleitungen

1. Die Prüfungsleitungen und die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung erarbeiten gemeinsam die den Prüfungsprogrammen beigegebenen Wegleitungen. Diese sowie allfällige eidgenössische Weisungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Form bekannt zu geben.

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