420.210
CH-BS
§ 24 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Prüfungswegleitungen
Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 24 Berufsbildungsverordnung · Prüfungswegleitungen
1. Die Prüfungsleitungen und die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung erarbeiten gemeinsam die den Prüfungsprogrammen beigegebenen Wegleitungen. Diese sowie allfällige eidgenössische Weisungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Form bekannt zu geben.