420.210
CH-BS
§ 23 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Zeitpunkt der Prüfungen
Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 23 Berufsbildungsverordnung · Zeitpunkt der Prüfungen
1. Die Prüfungskommissionen haben der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung rechtzeitig die Prüfungstermine bekannt zu geben.
2. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung kann im Ausnahmefall für einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten Prüfungen ausserhalb dieser Zeit anordnen.