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420.210 CH-BS

§ 23 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Zeitpunkt der Prüfungen

Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 23 Berufsbildungsverordnung · Zeitpunkt der Prüfungen

1. Die Prüfungskommissionen haben der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung rechtzeitig die Prüfungstermine bekannt zu geben.

2. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung kann im Ausnahmefall für einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten Prüfungen ausserhalb dieser Zeit anordnen.

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