420.210
CH-BS
§ 22 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Bericht
Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 22 Berufsbildungsverordnung · Bericht
1. Die Organisationen der Arbeitswelt sind verpflichtet, der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung jährlich einen Bericht über die von ihnen organisierten Prüfungen vorzulegen.