Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 22 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Bericht

Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 22 Berufsbildungsverordnung · Bericht

1. Die Organisationen der Arbeitswelt sind verpflichtet, der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung jährlich einen Bericht über die von ihnen organisierten Prüfungen vorzulegen.

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