420.210
CH-BS
§ 21 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Beiträge an Organisationen der Arbeitswelt
Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 21 Berufsbildungsverordnung · Beiträge an Organisationen der Arbeitswelt
1. Organisationen der Arbeitswelt, die Prüfungen oder andere Qualifikationsverfahren durchführen, haben die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zuhanden der Berufsbildungskommissionen Budget und Jahresrechnung rechtzeitig einzureichen.