Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 21 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Beiträge an Organisationen der Arbeitswelt

Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Berufsbildungsverordnung · Beiträge an Organisationen der Arbeitswelt

1. Organisationen der Arbeitswelt, die Prüfungen oder andere Qualifikationsverfahren durchführen, haben die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zuhanden der Berufsbildungskommissionen Budget und Jahresrechnung rechtzeitig einzureichen.

← § 20 Berufsbildungsverordnung Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) § 22 Berufsbildungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →