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§ 20 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Wahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 20 Berufsbildungsverordnung · Wahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

1. Die Wahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten erfolgt durch die Prüfungskommission aufgrund von Vorschlägen der Organisationen der Arbeitswelt, der Berufsfachschulen und der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung. In der Regel sollen Arbeitgebende und Arbeitnehmende gleichmässig berücksichtigt werden.

2. Als Expertinnen oder Experten sind ausgewiesene Fachleute mit einigen Jahren Berufserfahrung und Lehrkräfte an Berufsfachschulen zu wählen. Sie haben die vom Bund oder Kanton angebotenen Expertenkurse zu besuchen; über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung.

3. Die Prüfungskommissionen können bei Bedarf im Einvernehmen mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung ausnahmsweise auch Personen, die nicht mehr aktiv im Berufsleben stehen, mit der weiteren Expertentätigkeit betrauen.

4. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung kann von sich aus oder auf Antrag den Ersatz einer Expertin oder eines Experten verlangen.

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