Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 2 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Zuständigkeit

Vollzugsbehörden - Departement und Abteilungen[[1]](#titletitle_text_fn_735572_2_1_c)
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§ 2 Berufsbildungsverordnung · Zuständigkeit

1. Für die Bildung in beruflicher Praxis sowie für die Berufsfachschulen ist das Erziehungsdepartement zuständig.

2. Zuständige Verwaltungsabteilung für die Bildung in beruflicher Praxis sowie die Berufs- und Laufbahnberatung ist die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung.

3. Zuständige Verwaltungsabteilung für die Berufsfachschulen ist die Abteilung Weiterführende Schulen.

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