420.210
CH-BS
§ 2 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Zuständigkeit
Vollzugsbehörden - Departement und Abteilungen[[1]](#titletitle_text_fn_735572_2_1_c)
§ 2 Berufsbildungsverordnung · Zuständigkeit
1. Für die Bildung in beruflicher Praxis sowie für die Berufsfachschulen ist das Erziehungsdepartement zuständig.
2. Zuständige Verwaltungsabteilung für die Bildung in beruflicher Praxis sowie die Berufs- und Laufbahnberatung ist die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung.
3. Zuständige Verwaltungsabteilung für die Berufsfachschulen ist die Abteilung Weiterführende Schulen.