420.210
CH-BS
§ 19 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Auswärtige Fachklassen
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
§ 19 Berufsbildungsverordnung · Auswärtige Fachklassen
1. Gesuche für Kostenrückerstattung sind der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung einzureichen. Reisespesen werden für den Schulbesuch ausserhalb des Einzugsgebiets des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) aufgrund der benutzten Fahrausweise zurückerstattet.
2. Für auswärtige Verpflegung wird ein Pauschalbetrag von CHF 13.00 entrichtet. Für Übernachtung mit Nachtessen und Frühstück werden CHF 70.00 zurückerstattet. Alle Kostenrückerstattungen erfolgen nur gegen Beleg. Weitere Modalitäten werden in Richtlinien geregelt.