420.210
CH-BS
§ 18 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Berufsmaturität, Freikurse, Stützkurse
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
§ 18 Berufsbildungsverordnung · Berufsmaturität, Freikurse, Stützkurse
1. Berufsmaturität, Frei- und Stützkurse sollen in der Regel am Ort des obligatorischen Berufsschulunterrichts besucht werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung im Einvernehmen mit den Berufsfachschulen.
2. In der Regel dürfen Frei- und Stützkurse einen halben zusätzlichen Tag zum Pflichtunterricht nicht überschreiten.
3. Die Berufsfachschule kann gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes den Besuch von Stützkursen im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb und der lernenden Person anordnen und dessen Dauer bestimmen. Lernende, welche Stützkurse besuchen, dürfen Freikurse während der Arbeitszeit nur mit dem Einverständnis des Lehrbetriebes belegen.