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§ 17 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Berufsfachschulen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
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§ 17 Berufsbildungsverordnung · Berufsfachschulen

1. Die schulische Bildung kann an öffentlichen oder privaten Berufsfachschulen erteilt werden. Private Anbieter bedürfen einer Bewilligung durch die zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements.

2. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung kann nach Anhören der interessierten Organisationen der Arbeitswelt, der Berufsfachschulen und im Einvernehmen mit der Abteilung Schulen des Erziehungsdepartements den Besuch auswärtiger Fachklassen anordnen.

3. Die Berufsfachschulen fördern und koordinieren geeignete Formen der schulinternen Mitsprache der Lernenden.

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