420.210
CH-BS
§ 16 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Berufliche Grundbildung von Behinderten
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 16 Berufsbildungsverordnung · Berufliche Grundbildung von Behinderten
1. Bei Lernenden mit Behinderungen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung in Absprache mit den betreffenden Fachstellen und den Vertragsparteien über spezielle Massnahmen wie Dispensationen und angemessene Prüfungsmodalitäten.