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420.210 CH-BS

§ 16 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Berufliche Grundbildung von Behinderten

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 16 Berufsbildungsverordnung · Berufliche Grundbildung von Behinderten

1. Bei Lernenden mit Behinderungen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung in Absprache mit den betreffenden Fachstellen und den Vertragsparteien über spezielle Massnahmen wie Dispensationen und angemessene Prüfungsmodalitäten.

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