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420.210 CH-BS

§ 14 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Lehrmittel

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 14 Berufsbildungsverordnung · Lehrmittel

1. Die obligatorischen Lehrmittel für den Pflichtunterricht, die Stützkurse, die berufsbezogenen Freikurse und die Berufsmaturität werden durch die Berufsfachschulen bezeichnet

2. Wenn die Lehrmittel zur Verfügung gestellt werden, so muss dies im Lehrvertrag unter «Besondere Vereinbarungen» geregelt werden.

3. Die abgegebenen Lehrmittel sind Eigentum der Lernenden.

4. Im Härtefall kann ein Gesuch an die zuständige Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung gerichtet werden.

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