420.210
CH-BS
§ 13 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Bildungsbewilligung
Berufliche Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Berufsbildungsverordnung · Bildungsbewilligung
1. Das betriebliche Bildungsprogramm eines Lehrbetriebsverbunds ist vom Leitbetrieb oder von der Leitorganisation der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zur Genehmigung einzureichen.