Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 13 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Bildungsbewilligung

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 Berufsbildungsverordnung · Bildungsbewilligung

1. Das betriebliche Bildungsprogramm eines Lehrbetriebsverbunds ist vom Leitbetrieb oder von der Leitorganisation der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zur Genehmigung einzureichen.

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