420.210
CH-BS
§ 12 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Bildung und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Berufliche Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Berufsbildungsverordnung · Bildung und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1. Absolventinnen und Absolventen anerkannter Ausbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erhalten einen Kursausweis.
2. Gesuche um Befreiung vom Besuch der Ausbildungskurse sind innert zehn Tagen nach Erlass des Kursaufgebots der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung einzureichen. Die Unterlagen mit dem Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation sind dem Dispensationsgesuch beizulegen.
3. Begründete Verschiebungsgesuche sind innert der gleichen Frist an die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zu richten.
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