Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 12 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Bildung und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Berufsbildungsverordnung · Bildung und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1. Absolventinnen und Absolventen anerkannter Ausbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erhalten einen Kursausweis.

2. Gesuche um Befreiung vom Besuch der Ausbildungskurse sind innert zehn Tagen nach Erlass des Kursaufgebots der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung einzureichen. Die Unterlagen mit dem Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation sind dem Dispensationsgesuch beizulegen.

3. Begründete Verschiebungsgesuche sind innert der gleichen Frist an die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zu richten.

4. ...

← § 11 Berufsbildungsverordnung Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) § 13 Berufsbildungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →