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§ 11 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Stellvertretung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Berufsbildungsverordnung · Stellvertretung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners

1. Die mit der Ausbildung beauftragte Mitarbeiterin oder der mit der Ausbildung beauftragte Mitarbeiter des Lehrbetriebs muss im Lehrvertrag namentlich aufgeführt werden.

2. Wird diese oder dieser ersetzt, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zu melden. Ist keine solche oder kein solcher vorgesehen, trifft die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung der Bildung in beruflicher Praxis.

3. Erfolgt die Bildung in einer betriebsinternen Lehrwerkstätte, so ist die jeweilige verantwortliche Leiterin oder der jeweilige verantwortliche Leiter im Lehrvertrag zu nennen.

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