420.210
CH-BS
§ 10 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Aufsichtsbefugnisse
Berufliche Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Berufsbildungsverordnung · Aufsichtsbefugnisse
1. Der Lehrbetrieb hat den Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren sowie den Fachkommissionsmitgliedern, soweit sie im Auftrage der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung handeln, den Zutritt zu den Arbeits- und Unterkunftsräumen der Lernenden zum Zwecke der Kontrolle zu gestatten.
2. Die Kontrollorgane sind berechtigt, Betriebsangehörige, nötigenfalls ohne Anwesenheit weiterer Personen, zu befragen. Die Wahrnehmungen sind vertraulich zu behandeln.