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420.210 CH-BS

§ 10 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Aufsichtsbefugnisse

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Berufsbildungsverordnung · Aufsichtsbefugnisse

1. Der Lehrbetrieb hat den Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren sowie den Fachkommissionsmitgliedern, soweit sie im Auftrage der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung handeln, den Zutritt zu den Arbeits- und Unterkunftsräumen der Lernenden zum Zwecke der Kontrolle zu gestatten.

2. Die Kontrollorgane sind berechtigt, Betriebsangehörige, nötigenfalls ohne Anwesenheit weiterer Personen, zu befragen. Die Wahrnehmungen sind vertraulich zu behandeln.

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