420.210
CH-BS
§ 1 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)
Geltungsbereich
§ 1 Berufsbildungsverordnung
1. Die Verordnung beinhaltet die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Gesetz über die Berufsbildung.
2. Für das Absenzen- und Disziplinarwesen an den Berufsfachschulen besteht eine separate Verordnung.
3. Gebühren betreffend Bildungsgänge und Kurse der höheren Berufsbildung, Kurse der berufsorientierten Weiterbildung sowie Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner richten sich nach der Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung.