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§ 9 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Grundsatz

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
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§ 9 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Grundsatz

1. Der Kanton sorgt für Angebote, um Personen mit Bildungsdefiziten auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.

2. In Ergänzung zu den eigenen Massnahmen kann der Kanton private Angebote fördern. Dies erfolgt in Koordination mit allfälligen Massnahmen der Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden.

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