§ 8 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Aufgaben
§ 8 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Aufgaben
1. Die Aufgaben der Berufsberatung sind in Art. 55 der Verordnung zum Bundesgesetz umschrieben und werden durch die kantonale Verordnung ergänzt. Sie berät auch über die Angebote im Bereich der höheren Berufsbildung.
2. Die Berufsberatung wirkt bei Massnahmen zur Verbesserung des Übergangs von der obligatorischen Schule in die Berufsbildung mit.
3. Die Berufsberatung unterstützt Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen gemäss Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz. Sie stützt sich dabei auf Grundlagen und Verfahren, die unter den Kantonen, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund vereinbart wurden.
4. Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sozialbereich wirkt die Berufsberatung bei den koordinierten Massnahmen der Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden mit.