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§ 7 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Zuständigkeit

Berufsberatung
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§ 7 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Zuständigkeit

1. Im Sinne von Art. 51 des Bundesgesetzes sorgt die für die Berufsberatung zuständige Verwaltungsabteilung für eine Berufs- und Laufbahnberatung.

2. Sie fördert die Weiterbildung der Berufsberaterinnen und -berater und arbeitet zur gesamtschweizerischen Koordination mit den zuständigen Stellen der anderen Kantone zusammen.

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