420.200
CH-BS
§ 7 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Zuständigkeit
Berufsberatung
§ 7 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Zuständigkeit
1. Im Sinne von Art. 51 des Bundesgesetzes sorgt die für die Berufsberatung zuständige Verwaltungsabteilung für eine Berufs- und Laufbahnberatung.
2. Sie fördert die Weiterbildung der Berufsberaterinnen und -berater und arbeitet zur gesamtschweizerischen Koordination mit den zuständigen Stellen der anderen Kantone zusammen.