420.200
CH-BS
§ 6 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Grundsatz
Qualitätsentwicklung
§ 6 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Grundsatz
1. Das zuständige Departement fördert die Einführung und die Pflege von Systemen der Qualitätsentwicklung bei Anbietern von Berufsbildung.
2. Die Qualitätsentwicklung erfolgt in Abstimmung mit den vom Bund erlassenen Qualitätsstandards und nach Grundsätzen, die unter den Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen vereinbart wurden.
3. Für die öffentlichen Berufsfachschulen gilt überdies das Rahmenkonzept für das Qualitätsmanagement an den Schulen des Kantons Basel-Stadt.