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§ 55 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 55 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Wirksamkeit

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird vom Regierungsrat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam erklärt.

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