420.200
CH-BS
§ 55 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Wirksamkeit
Schlussbestimmungen
§ 55 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Wirksamkeit
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird vom Regierungsrat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam erklärt.