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§ 53 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Interkantonale Konferenzen

Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
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§ 53 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Interkantonale Konferenzen

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung nimmt an Konferenzen der Berufsbildungsämter über die Zusammenarbeit beim Vollzug des Bundesgesetzes teil.

2. Den Konferenzen können durch interkantonale Vereinbarungen Vollzugsaufgaben des Gesetzes übertragen werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

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