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§ 52 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Zusammenarbeit und Vollzug

Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
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§ 52 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Zusammenarbeit und Vollzug

1. Der Kanton fördert die interkantonale und regionale Zusammenarbeit. Er kann sich an deren Kosten beteiligen.

2. Die für den Vollzug der einzelnen Massnahmen verantwortlichen Organe können zu diesem Zweck im Rahmen ihrer kantonalen Kompetenzen bindende Vereinbarungen abschliessen.

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