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§ 5 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Berufsbildungs- und Fachkommissionen

Vollzugsbehörden
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§ 5 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Berufsbildungs- und Fachkommissionen

1. Dem zuständigen Departement stehen in Fragen der Bildung in beruflicher Praxis und an der Berufsfachschule, des Schutzes von Lernenden und der Berufsberatung zwei Kommissionen zur Seite

- Kommission für die Berufsbildung in Gewerbe, Industrie und Dienstleistung

- Kommission für die kaufmännische Berufsbildung

Es kann für andere Ausbildungen spezielle Kommissionen bestellen.

2. Zur Mitwirkung bei der Kontrolle der Ausbildung von Lernenden in den Betrieben wählen die Berufsbildungskommissionen die Mitglieder der Fachkommissionen.

3. Sofern in einem Lehrberuf keine Fachkommission besteht, ist die zuständige Verwaltungsabteilung berechtigt, zur Kontrolle von Lehrverhältnissen Expertinnen und Experten beizuziehen.

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