Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.200 CH-BS

§ 49 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Einsprache

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Einsprache

1. Gegen das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens kann innert 10 Arbeitstagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich Einsprache erhoben werden.

2. Die Einsprache ist hinreichend zu begründen. Zu diesem Zweck stehen die Prüfungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung.

3. Die Einsprache ist vor dem in § 50 vorgesehenen Rekurs zu erheben.

← § 48 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung Geltungsbereich § 50 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →