420.200
CH-BS
§ 49 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Einsprache
Rechtspflege
§ 49 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Einsprache
1. Gegen das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens kann innert 10 Arbeitstagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich Einsprache erhoben werden.
2. Die Einsprache ist hinreichend zu begründen. Zu diesem Zweck stehen die Prüfungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung.
3. Die Einsprache ist vor dem in § 50 vorgesehenen Rekurs zu erheben.