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§ 48 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Zivilrechtliche Streitigkeiten

Rechtspflege
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§ 48 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Zivilrechtliche Streitigkeiten

1. Bei Vertragsbruch, Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen sowie einem Misserfolg der lernenden Person an Prüfungen und im Rahmen von anderen Qualifikationsverfahren infolge ungenügender Bildung in beruflicher Praxis kann die zuständige Verwaltungsabteilung den Parteien über den Schadenersatz einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

2. Zivilrechtliche Streitigkeiten, die durch ihre Vermittlung nicht bereinigt werden können, beurteilen die zuständigen Gerichte.

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