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§ 47 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Berufsschulsport, Ferienlager, Freizeitsport für Lernende

Ausbildungs- und Staatsbeiträge
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§ 47 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Berufsschulsport, Ferienlager, Freizeitsport für Lernende

1. Berufsschulsport gehört zum Pflichtunterricht der Berufsfachschulen.

2. Die Berufsfachschulen und die zuständige Verwaltungsabteilung können Ferienlager und Freizeitsportanlässe durchführen. Der Kanton kann solche Veranstaltungen durch einen Kostenbeitrag unterstützen und die Teilnahme bei sozialen Härtefällen durch eine Kostenreduktion erleichtern.

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