420.200
CH-BS
§ 46 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Entschädigungen
Ausbildungs- und Staatsbeiträge
§ 46 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Entschädigungen
1. Für die Tätigkeit der Fachexpertinnen und -experten sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten kann vom Regierungsrat eine Entschädigung festgesetzt werden.