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§ 46 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Entschädigungen

Ausbildungs- und Staatsbeiträge
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§ 46 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Entschädigungen

1. Für die Tätigkeit der Fachexpertinnen und -experten sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten kann vom Regierungsrat eine Entschädigung festgesetzt werden.

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