420.200
CH-BS
§ 44 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Ausbildungsbeiträge
Ausbildungs- und Staatsbeiträge
§ 44 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Ausbildungsbeiträge
1. Der Kanton gewährt für die berufliche Grundbildung, die Nachholbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die höhere Berufsbildung Stipendien oder Darlehen im Rahmen des geltenden Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge.