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§ 44 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Ausbildungsbeiträge

Ausbildungs- und Staatsbeiträge
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§ 44 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Ausbildungsbeiträge

1. Der Kanton gewährt für die berufliche Grundbildung, die Nachholbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die höhere Berufsbildung Stipendien oder Darlehen im Rahmen des geltenden Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge.

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