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§ 41 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Grundsatz

Nachholbildung, berufsorientierte Weiterbildung und höhere Berufsbildung
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§ 41 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Grundsatz

1. Der Kanton fördert das Nachholen eines Berufsabschlusses und die berufsorientierte Weiterbildung im Rahmen des Bundesgesetzes.

2. Die Durchführung der Kurse ist Sache der Berufsfachschulen, der Organisationen der Arbeitswelt, der zuständigen Verwaltungsabteilung und anderer Institutionen.

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