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§ 40d Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Zusammenarbeit

Berufliche Grundbildung - Lehrstellenförderung
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§ 40d Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Zusammenarbeit

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung arbeitet mit den Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden, den Schulen sowie mit der für die Berufsbildung in der Verwaltung zuständigen Abteilung zusammen.

2. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann Organisationen der Arbeitswelt oder andere Institutionen mit der Durchführung von Massnahmen beauftragen.

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