420.200
CH-BS
§ 40b Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Fachstelle
Berufliche Grundbildung - Lehrstellenförderung
§ 40b Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Fachstelle
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung führt eine Fachstelle für die Förderung von beruflichen Ausbildungsplätzen im öffentlichen und privaten Sektor. Aufgabe ist die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Lehrstellenangebots für Schulabgängerinnen und Schulabgänger aus Basler Schulen sowie bedarfsgerechter Angebote im Bereich der beruflichen Nachholbildung.