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§ 40 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Grundsatz

Berufliche Grundbildung - Grundbildung mit Berufsattest
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§ 40 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Grundsatz

1. Das zuständige Departement fördert die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes. Es stützt sich dabei auf interkantonal abgestimmte Grundsätze und Kriterien.

2. Können sich die Vertragsparteien über den Besuch einer Massnahme zur fachkundigen individuellen Begleitung nicht einigen, entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Beteiligten.

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