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§ 4 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Zusammenarbeit mit Organisationen der Arbeitswelt

Vollzugsbehörden
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§ 4 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Zusammenarbeit mit Organisationen der Arbeitswelt

1. Die Organisationen der Arbeitswelt sind bei Massnahmen von grundsätzlicher Bedeutung vorgängig anzuhören. Als Organisationen der Arbeitswelt im Sinne dieses Gesetzes gelten Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung.

2. Der Kanton kann die Schaffung von Berufsbildungsfonds unterstützen.

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