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§ 39 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Berufsattest und Fähigkeitszeugnis

Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 39 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Berufsattest und Fähigkeitszeugnis

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis aus. Diese werden nach bestandener Prüfung oder nach erfolgreichem Durchlaufen eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens ausgehändigt.

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