420.200
CH-BS
§ 39 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Berufsattest und Fähigkeitszeugnis
Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 39 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Berufsattest und Fähigkeitszeugnis
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis aus. Diese werden nach bestandener Prüfung oder nach erfolgreichem Durchlaufen eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens ausgehändigt.