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§ 38 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Unentgeltlichkeit

Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
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§ 38 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Unentgeltlichkeit

1. Die Prüfungen sind für die Kandidatinnen und Kandidaten und für die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes unentgeltlich.

2. Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung kann die zuständige Verwaltungsabteilung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes Gebühren erheben. Deren Höhe wird durch den Regierungsrat festgesetzt.

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