420.200
CH-BS
§ 36 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Zulassung zu den Prüfungen
Berufliche Grundbildung - Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
§ 36 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Zulassung zu den Prüfungen
1. Über die Zulassung zu den Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung.
2. Organisationen der Arbeitswelt und andere Institutionen, denen die Organisation der Prüfungen übertragen worden ist, haben die ihnen von der zuständigen Verwaltungsabteilung gemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten zu prüfen.